Honorar
Die Berechnung der erbrachten anwaltlichen Leistungen richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das RVG sieht eine Berechnung des Honorars nach dem Gegenstandswert vor. Eine pauschale Aussage zur Höhe des anwaltlichen Honorar ist daher vor Beginn eines Mandats nicht möglich, sondern wird mit Ihnen im Erstgespräch besprochen. Wenn Ihr Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt, besteht die Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren über Verfahrenskostenhilfe auf Staatskosten durchzuführen. Auch dies wird im Erstgespräch erörtert.
Nach Absprache kann ein Zeit- oder Pauschalhonorar vereinbart werden. Sollte die gewünschte anwaltliche Tätigkeit bei einem niedrigen Gegenstandswert nicht kostendeckend sein, wird eine Abrechnung nach Zeitaufwand vorgeschlagen. In Sorge - und Umgangsangelegenheiten ist häufig eine Stundensatzvereinbarung angezeigt.