Häufig gestellte Fragen
Nachstehende Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bieten keine Gewähr für eine Übertragbarkeit auf "Ihren" Fall. Familienrecht ist geprägt von der Einzelfallrechtsprechung. Daher ist eine individuelle Beratung, die auf die Besonderheiten Ihrer Situation abstellt, erforderlich.
Wie teuer ist ein Anwalt?
Meine anwaltliche Tätigkeit beginnt nach Vereinbarung eines Termins mit einem Erstgespräch, welches ca. zwischen einer und max. zwei Stunden dauert. Für dieses Gespräch erhebe ich eine pauschale Erstberatungsgebühr nach dem Rechsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nebst Umsatzsteuer, unabhängig von der Höhe des Gegenstandswertes.
Wenn anschließend ein weiteres Tätigwerden meinerseits erforderlich wird, hängt die Höhe der weiteren Vergütung von der konkreten Tätigkeit ab.
Die meisten Anwälte berechnen ihr Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dies bedeutet, dass die Höhe des Honorars nach der Höhe des Gegenstandswertes sowie davon abhängt, ob "nur" eine außergerichtliche oder aber zusätzlich eine gerichtliche Tätigkeit vorgenommen wird. Weil mir Kostentransparenz sehr wichtig ist, bespreche ich mit Ihnen bereits im Erstgespräch, mit welchen Kosten Sie ungefähr rechnen können. Eine genaue Bezifferung der Kosten ist meistens erst nach Abschluss der anwaltlichen Tätigkeit möglich, weil erst dann der Gegenstandswert feststeht. Im Falle einer gerichtlichen Tätigkeit sieht das Gesetz für familienrechtliche Verfahren (FamFG) in der Regel vor, dass jede Partei ihre außergerichtlichen und gerichtlichen Anwaltskosten selbst trägt und die Gerichtskosten geteilt werden. Nur in Ausnahmefällen hängt die Verteilung der Kosten nach Abschluss eines Gerichtsverfahrens vom Verhältnis des Siegens/Obliegens ab.
Bekomme ich von meinem Ex - Mann Unterhalt / Muss ich für meine Ex - Frau Unterhalt zahlen?
Es kommt darauf an. Voraussetzung für einen Trennungsunterhalt (Unterhalt für die Zeit der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung) und / oder nachehelichen Ehegattenunterhalt ist, dass ein Unterhaltstatbestand nach dem Gesetz vorliegt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass ein Ehegatte wirtschaftlich "bedürftig" und der andere Ehegatte wirtschaftlich "leistungsfähig" ist. Es gibt verschiedene Unterhaltstatbestände (Paragraphen, die den Unterhalt regeln), z.B. Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, Aufstockungsunterhalt (bei ungleichen Einkommensverhältnissen), Alters - und Krankheitsunterhalt. Die Prüfung, ob Unterhalt gezahlt werden muss, fängt somit zunächst mit der Prüfung an, ob überhaupt ein Unterhaltstatbestand vorliegt. Ist dies der Fall, werden die Einkommensverhältnisse beider Parteien ermittelt und sodann geprüft, ob eine konkrete "Bedürftigkeit" auf der einen Seite sowie die "Leistungsfähigkeit" auf der anderen Seite vorhanden sind. Um das Einkommen beider Parteien zu ermitteln, ist erforderlich, dass beide Parteien Auskunft zu allen Einkunftsarten (Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Einkünfte aus Selbständigkeit/Gewerbe, Mieteinkünfte etc.) erteilen. Sodann beginnt die Unterhaltsberechnung. Erst dann kann abschließend beurteilt werden, ob Unterhalt zu zahlen ist.
Wie steht es mit dem Kindesunterhalt?
Den meisten Eltern ist bekannt, dass sich die Höhe des Kindesunterhalts nach der sog. "Düsseldorfer Tabelle" richtet. Der Kindesunterhalt ist dem Unterhalt für den Ex - Partner vorgelagert und wird daher zuerst berechnet. Das Gesetz sieht vor, dass ein Elternteil (meist die Frau/Mutter) das Kind betreut, während der andere Elternteil zeitweise Umgang mit dem Kind hat. Derjenige, der das Kind nicht betreut, ist verpflichtet, den sog. Barunterhalt (ggf. abzüglich des hälftigen Kindergeldes) zu zahlen. Wird ein sog. erweiterter Umgang oder das Wechselmodell durchgeführt, ist die Düsseldorfer Tabelle modifiziert anzuwenden.
Muss ich wegen einer Unterhaltsberechnung zum Anwalt gehen?
Die Erfahrung zeigt, dass häufig Fehler bei den "eigenen" Unterhaltsberechnungen gemacht werden und einige "Weichen" anfangs falsch gestellt werden, die später schwer zu korrigieren sind. Zudem ist z.B. der nacheheliche Ehegattenunterhalt unter bestimmten Voraussetzungen notariell zu beurkunden. Beim Kindesunterhalt besteht bei transparanten und unkomplizierten Einkommensverhältnissen die Möglichkeit, diesen auch ohne Anwalt vom Jugendamt mittels vollstreckbarer Jugendamtsurkunde kostenlos titulieren zu lassen. Dies setzt voraus, dass der Pflichtige dies beim Jugendamt veranlasst. Für ein gerichtliches Verfahren besteht in der Regel Anwaltszwang.
Wer darf das Kind vom Kindergarten abholen?
Immer wieder stellt sich die Frage, wer das Kind vom Kindergarten abholen darf. Grundsätzlich gilt, dass beide Elternteile das Kind nach interner Absprache vom Kindergarten abholen dürfen. Wie ist es aber mit dritten Personen, wie z.B. dem neuen Lebensgefährten des anderen Elternteils? Es wurde richterlich entschieden (so das OLG Bremen, Beschl. v. 01.07.2008 AZ 4 UF 39/08), dass die Frage des Abholens vom Kindergarten von dem Elternteil entschieden werden darf, der das Kind dauerhaft in seiner Obhut hat. Dieser Elternteil darf im Rahmen der "Alltagssorge" bestimmen, ob sog. "Dritte" das Kind vom Kindergarten abholen dürfen und diese Bestimmung gegenüber dem Kindergarten einseitig festlegen. Denn die Frage, wer das Kind vom Kindergarten abholen darf, ist eine Frage des "täglichen Lebens" und bedarf keiner Zustimmung des anderen Sorgerechtigten. Schwierig und ungeklärt ist diese Rechtsfrage weiterhin, wenn die Eltern das Wechselmodell praktizieren, somit ein eindeutiger Lebensmittelpunkt des Kindes bei einem Elternteil nicht vorliegt.
Muss der andere Elternteil zustimmen, wenn der betreuende Elternteil mit dem Kind eine Urlaubsreise unternimmt?
Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin (KG Beschl. v. 01.08.2016 AZ UF 106/16) ist die Zustimmung des anderen Elternteils nur dann erforderlich, wenn die Reise eine Angelegenheit von "erheblicher Bedeutung" darstellt. Dies wird bei Auslandsreisen in politische Krisengebiete angenommen. Dies bedeutet, dass eine Urlaubsreise in "ungefährliche" Länder (EU - Länder, USA, Kanada, Australien etc.) nicht zustimmungspflichtig ist. Aufgrund der politischen Dynamik ist die Frage, ob ein Krisengebiet vorliegt, konkret und objektiv zu klären. Ein Anhaltspunkt bieten die Reiseempfehlungen auf der Internetseite des auswärtigen Amtes. Ein weiterer Aspekt ist bei Kleinkindern die gesundheitliche Versorgung sowie die hygienischen Verhältnisse des Reiselandes. Hier spielt auch die Art der Unterbringung eine Rolle.
Darf der umgangsberechtigte Elternteil frei bestimmen, wie er den Umgang gestaltet?
Solange das Kindeswohl nicht gefährdet ist, darf der Umgangsberechtigte frei - auch gegen die erzieherischen Auffassungen das anderen Elternteils - entscheiden, wie er den Umgang vornimmt. Häufig herrschen zwischen den Elternteilen unterschiedliche Auffassungen in Bezug auf erzieherische Fragen wie die Strenge der Erziehung, Ernährung, Umgang mit social media, Internet etc. Der Umgangsberechtigte darf den Umgang nach seinen pädagogischen individuellen Vorstellungen gestalten. Eine Grenze hierfür bildet lediglich eine Gefährdung oder sogar Beeinträchtigung des Kindeswohls. Sollte es wegen Differenzen hierzu zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, verhält sich das Gericht häufig auffällig neutral und gewährt dem Umgangsberechtigten einen großen Beurteilungsspielraum, wie er während des Umgangs das Kind erzieht. Eine gerichtliche Sanktion erfolgt nur bei groben Verstößen gegen das Kindeswohl. Zu einem Ausschluss des Umgangs kommt es nur in den seltenen Fällen einer unmittelbaren und schweren Kindeswohlgefährdung. Weil der Staat im Hinblick auf das in Art. 6 GG garantierte freie Erziehungsrecht der Eltern neutral zu sein hat, ist es dem Familienrichter untersagt, eine konkrete Erziehungsrichtung zu fördern oder zu sanktionieren.
Darf der umgangsberechtigte Elternteil bestimmen, mit welchen Personen das Kind während des Umgangs Kontakt hat?
Auch hier ist das Kindeswohl maßgeblich. Soweit die Person, mit der das Kind während des Umgangs Kontakt hat, nicht das Kindeswohl gefährdet, darf der Umgangsberechtigte diesen Kontakt zulassen. Das Kindeswohl könnte gefährdet sein, wenn die Trennung erst vor Kurzem vorgenommen wurde und der Umgangsberechtigte den neuen Lebenspartner vorstellt. Hier ist auf die Ausgestaltung des Kontaktes zwischen dem neuen Partner und dem Umgangsberechtigten sowie des Alters des Kindes abzustellen. Besondere Sensibilität in Bezug auf die kindgerechten Bedürfnisse ist Voraussetzung. Ein weiterer Streitpunkt sind häufig die Eltern des Umgangsberechtigten, die sich möglicherweise aus Solidarität zu dem eigenen Kind gegen den anderen Elternteil aussprechen und hiermit die Gefühle des Kindes verletzen. Im Falle eines mehrfachen Verstoßes gegen die Gefühle des Kindes kann der Umgang mit diesen Kontaktpersonen gerichtlich untersagt werden, wenn die Schwelle zur Kindeswohlgefährdung erreicht ist. Dies ist im Einzelfall zu klären.
Wer bekommt nach der Trennung den Pkw?
Zunächst stellt sich die Frage, ob der Pkw als "Haushaltsgegenstand" zu qualifizieren ist. Dies ist der Fall, wenn der Pkw aufgrund gemeinsamer Zweckbestimmung beider Ehegatten primär für die Familie angeschafft und genutzt wurde (z.B. für den Transport der Kinder, für Familienurlaube). Von dieser Vorfrage hängt ab, ob spezielle familienrechtliche Vorschriften Anwendung finden und wer einen Anspruch auf Überlassung des Pkws hat. Aufgrund familienrechtlicher Spezialgesetze (z.B. §§ 1361 a, 1568 b BGB) hat derjenige einen Anspruch auf Herausgabe des Pkws, der diesen für familiäre Zwecke zwingend weiter benötigt. Wenn der Pkw nicht primär für Familienzwecke genutzt wurde, richtet sich die Frage des Herausgabeanpruches in der Regel danach, wer Eigentümer des Pkws ist. Eigentümer ist grundsätzlich die Person, die im Fahrzeugbrief eingetragen ist. Schwierig sind die Fälle zu beurteilen, in denen ein Ehegatte im Fahrzeugbrief als Eigentümer eingetragen worden ist, der Pkw aber von dem anderen Ehegatten von dessen Mitteln käuflich erworben und unterhalten wurde. Ist der Pkw nicht als Haushaltsgegenstand, sondern als Vermögensposition zu qualifizieren, fällt der Pkw als Vermögensposition in den Zugewinnausgleich.
Pflichtwidrige Abhebung vom Konto des Kindes
Häufig kommt es vor, dass ein Elternteil eigenmächtig Geld vom Konto des minderjährigen Kindes abhebt und für sich verwendet. Der andere Elternteil verlangt nach Kenntnis hiervon regelmäßig Erstattung des abgehobenen Geldbetrages, weil das Guthaben des Kindes geschützt werden soll. Das Kind hat grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 1664 BGB bzw. § 826 BGB. Schwierig ist die Rechtslage, wenn die Eltern Geld von dem Konto des Kindes abgehoben haben, um mit diesen Mitteln Sachen für das Kind zu kaufen, z.B. Möbel für das Kinderzimmer. Ein Laie wird dies als gerechtfertigt beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch zu unterscheiden, ob die für das Kind erworbenen Gegenstände vom Kindesunterhalt erfasst werden. Das Kind hat gegen die Eltern einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Dieser umfasst die täglichen Bedürfnisse des Kindes, somit auch Möbel für das Kinderzimmer, Geld für Urlaub etc. Aus diesem Grund ist die Verwendung des Guthabens des Kindes für den täglichen Bedarf unzulässig. Es obliegt der elterlichen Sorge, das Vermögen des Kindes zu schützen und zu verwalten. Hieraus folgt, dass das Abheben des Guthabens vom Kinderkonto ein Verstoß gegen die elterliche Vermögenssorge darstellt. Bei groben Verstößen kann die Vermögenssorge als Teilbereich der elterlichen Sorge entzogen werden oder für die Vermögenssorge des Kindes ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
Wer bekommt bei einer Trennung/Scheidung das Haus?
Es besteht landläufig die Vorstellung, dass bei einer Scheidung auch das Haus/die Wohnung "aufgeteilt" wird bzw. einem der Ehegatten zugewiesen wird. Dem ist nicht so. Bei einer Scheidung wird - sofern kein zusätzlicher Antrag vor Gericht gestellt wird - nur die Scheidung nebst Versorgungsausgleich (dies ist der Rentenausgleich) durchgeführt. Andere Rechtsfolgen werden nur vor Gericht erörtert und entschieden, wenn ein Antrag hierzu gestellt worden ist. Dies bedeutet, dass das Familienrecht ohne gezielten Antrag vor Gericht keine automatische Entscheidung zur Verwertung und Nutzung Immobilie/Mietwohnung vorsieht. Dennoch ist es sinnvoll, zeitgleich mit der Scheidung, die Vermögensverhältnisse und Wohnverhältnisse zu regeln. Zunächst sind die Anwaltskosten und ggf. Gerichtskosten günstiger, wenn diese Folgen mitgeregelt werden. Zudem ist es ja gerade das Ziel der getrennten Ehegatten, eine wirtschaftliche Entflechtung durchzuführen sowie Rechtssicherheit bezüglich der Frage des Wohnens und der Aufteilung des Vermögens zu haben.
Es gibt zudem familienrechtliche Spezialregelungen, nach denen eine "Zuweisung" einer Wohnung oder einer Immobilie auf gerichtlichem Wege auch gegen den Willen des anderen Ehegatten möglich ist. Ferner finden die allgemeinen Regelungen über Sachenrecht, das Recht der Bruchteilsgemeinschaft sowie bei Mietwohnungen, das allgemeine Mietrecht, Anwendung.
Bei Miteigentümern einer Immobilie können die Eigentumsverhältnisse gegen des Willen des anderen Miteigentümers frühestens ab Rechtskraft der Scheidung im Wege einer Teilungsversteigerung geändert werden.
Weil eine Teilungsversteigerung meist mit einem wirtschaftlichen Verlust verbunden ist, empfiehlt es sich bei der Frage der Verwertung der gemeinschaftlichen Immobilien, einer sachlichen, an wirtschaftlichen Aspekten orientierten, Kommunikation den Vorzug zu geben.
Rechtlich sind mehrere Optionen zulässig. Die ehemaligen Ehegatten können die Immobilie z.B. fremd vermieten und somit weiterhin Eigentümer bleiben. Alternativ kann ein Ehegatte einen Miteigentumsanteil käuflich erwerben und den anderen Ehegatten auszahlen. Der Kaufpreis kann ggf. mit einer Forderung aus dem Zugewinnausgleich verrechnet werden. Drittens besteht die Möglichkeit, dass ein Partner in der gemeinsamen Immobile bleibt und der andere auszieht. In diesem Fall wird der Wohnvorteil möglicherweise beim Unterhalt als Einkommen angerechnet. Dies könnte zum Erlöschen eines Unterhaltsanspruches führen. Ferner besteht die Möglichkeit von dem weichenden Partner, Nutzungsentschädigung für das Bewohnen der Immobilie zu verlangen.